Beim sog. Behindertentestament wird als Grundstruktur eine Kombination von Nacherbfolge bzw. Nachvermächtnis, Testamentsvollstreckung und einer Verwaltungsanordnung an den Testamentsvollstrecker vorgeschlagen.[1]

Als Standardlösung[2] bietet sich für Eheleute, die behinderte und nicht behinderte Kinder haben, an die behinderten Kinder schon vor den nicht behinderten Kindern auf den Tod des Erstversterbenden neben dem überlebenden Elternteil zu nicht befreiten Vorerben einzusetzen. Dies gilt dann auch beim Tod des weiteren Elternteils. Die Geschwister bzw. deren Abkömmlinge werden jeweils zu Nacherben eingesetzt. Wichtig ist, dass in beiden Fällen der Erbteil des behinderten Kindes über seiner Pflichtteilsquote liegt und für beide Erbfälle Dauertestamentsvollstreckung mit entsprechenden Anweisungen nach § 2216 Abs. 2 BGB an den Testamentsvollstrecker[3] (Begrenzung der jährlich auszukehrenden Erträge) angeordnet wird.

Diese Lösung dient der Vermeidung des Sozialhilferegresses sowohl zu Lebzeiten (vgl. §§ 2115 BGB, 773 ZPO, 83 Abs. 2 InsO) als auch nach dem Tod des Behinderten (Vermeidung des Kostenansatzes nach § 102 SGB XII gegenüber den Erben des Behinderten) und wurde durch den BGH[4] für zulässig erachtet.

 
Hinweis

Bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers sollte wegen der drohenden Interessenkollision eine Personenidentität mit dem Betreuer des Kindes bzw. dem überlebenden Elternteil vermieden werden, da ansonsten familiengerichtlich eine Ergänzungspflegschaft angeordnet werden kann, die zu einer vermutlich unerwünschten Kontrolle von außen führt[5].

[1] Vgl. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 6. Kapitel Rn. 81 ff.
[2] Vgl. hierzu Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 6. Kapitel Rn. 86 f. mit Formulierungsbeispiel.
[3] ACHTUNG: Soweit eine Personenidentität zwischen Testamentsvollstrecker und überlebendem Elternteil bzw. rechtlichem Betreuer gegeben ist, besteht aufgrund der Interessenkollision möglicherweise die
[5] Vgl. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 6. Kapitel Rn. 119 ff.

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