Zu Lebzeiten beider Ehegatten unterscheiden sich wechselbezügliche Verfügungen von einseitigen Verfügungen lediglich dadurch, dass sie nur unter erschwerten Voraussetzungen widerruflich sind (§ 2271 Abs. 1, § 2296 BGB)[1].

[1] Der Widerruf erfolgt nach den Regeln des Rücktritts vom Erbvertrag, muss dem Erstversterbenden also vor seinem Tod in notarieller Form zugehen.

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