Wenn der Erblasser seinen Erben die Substanz seines Vermögens längerfristig bewahren will, er aber absehen kann, dass nach seinem Tod kurz- bis mittelfristig Personen aus seinem Nachlass versorgt werden müssen, so kann er die zu versorgende Person zum Vorerben und die Person, der die Substanz des Vermögens zukommen soll, als Nacherben einsetzen. Dies betrifft etwa den Fall, dass die zweite Ehefrau bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung versorgt werden, aber langfristig das Vermögen den Kindern des Erblassers zugute kommen soll. Die Nacherbfolge kann im Übrigen auch auf einzelne Nachlassgegenstände – etwa auf ein Grundstück – beschränkt werden, indem dem Vorerben der übrige Nachlass als Vorausvermächtnis zugewendet wird.

Alternativ lassen sich diese Ziele auch mit Nießbrauchs- oder Herausgabevermächtnissen erreichen. Allerdings hat der Vorerbe eine stärkere Stellung als der Nießbraucher, weil er für die Dauer der Vorerbschaft Eigentum erlangt und – soweit er von den gesetzlichen Beschränkungen des Vorerben befreit ist – entgeltlich über Immobilien verfügen kann. Für welche Alternative sich der Erblasser entscheidet, hängt nicht zuletzt von seinem Vertrauen in die Erben und gewiss auch von steuerlichen Erwägungen ab.

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