Da die Erbeinsetzung zur Gesamtrechtsnachfolge führt, eignet sie sich nicht dazu bestimmten Personen testamentarisch unmittelbar einzelne Vermögensgegenstände zuzuwenden. Besonders nachteilig wirkt sich dies aus, wenn sich im Nachlass Grundstücke oder GmbH-Anteile befinden, deren Übertragung zwangsläufig hohe Transaktionskosten auslöst. Regelmäßig dürfte es bereits aus Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht sinnvoll sein Immobilien langfristig im Gesamthandseigentum zu belassen und nur deren Nutzungserlös unter den Miterben aufzuteilen (§ 2038 BGB). Da die Verwaltung des ungeteilten Nachlasses durch nachfolgende Erbfälle zunehmend unübersichtlich wird, empfiehlt es sich den ungeteilten Nachlass zügig auseinanderzusetzen (z. B. durch Erwerb des Alleineigentums durch einen Miterben und Auszahlung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft)[1] oder die Veräußerung an Dritte zu betreiben und den Veräußerungserlös aufzuteilen.[2]

Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, kann jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung erzwingen (§ 180 ZVG). Um den Miterben die damit verbundenen Notar- bzw. Gerichtskosten zu ersparen, sollte der Erblasser die Aufteilung des Nachlasses also möglichst bereits durch seine letztwillige Verfügung bestimmen. Mit dem Tode des Immobilieneigentümers wird das Grundbuch unrichtig, ist aber nach Vorlage des Erbnachweises der geänderten Rechtslage anzupassen.

 
Praxis-Tipp

Wenn, was nicht selten vorkommt, eine Erbengemeinschaft völlig uneinig ist und sich Streit über das Ob oder die Art und Weise ihrer Auseinandersetzung entwickelt, kann eine Mediation – dem Gedanken ihrer Verfechter Rechnung tragend – in erheblichem Maße Zeit und Kosten (z. B. Gutachterkosten, Gerichtskosten, Prozesszinsen) ersparen und zudem bewirken, dass die in der Regel miteinander verwandten Miterben einander auch künftig noch in die Augen sehen können.

[1] Dieser Erwerb von der Erbengemeinschaft ist jedoch nicht mehr durch erbschaftsteuerliche Freibeträge gedeckt!
[2] Nach Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 3. Kapitel Rn. 28, kann die bei Einsetzung mehrerer Erben entstehende Gesamthand dann unproblematisch sein, wenn der wesentliche Nachlass ungeteilt bleiben soll, weil dieser aus einem vermieteten Wohn- und Geschäftshaus besteht, das die Kinder als Schlusserben des letztversterbenden Ehegatten innehaben und verwalten sollen, oder wenn kein Miterbe Interesse am Familienheim hat und dieses nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils ohnehin veräußert werden soll.

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