Notare müssen Testamente nach der Beurkundung stets unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts bringen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG). Für das notariell beurkundete Testament sprechen die Streit vermeidende fachmännische Gestaltung und Formulierung sowie im Streitfall die Beweiswirkung der öffentlichen Urkunde gem. §§ 415, 418 ZPO.

Auf Verlangen des Erblassers kann auch ein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung eines Amtsgerichts genommen werden (§ 2248 BGB, § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG), damit seine amtliche Eröffnung im Todesfall sichergestellt ist. Im Gegensatz zu den stets in amtliche Verwahrung zu gebenden notariellen Testamenten kommt der Rücknahme eines privatschriftlichen Testaments keine Widerrufswirkung zu, § 2256 Abs. 1 BGB; es behält seine Gültigkeit nach Maßgabe der §§ 2253, 2254 und 2255 BGB.

Im Zentralen Testamentsregister (https://www.testamentsregister.de) werden Angaben zu sämtlichen amtlich verwahrten Testamenten gebündelt und können dort durch die Nachlassgerichte abgerufen werden.

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