[1] Auf die Beschränkung der Testierfreiheit durch die HöfeO (nur betreffend die Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) wird hier nicht eingegangen. Es sei an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, dass die Testierfreiheit des Erblassers und Hofinhabers nur dann eingeschränkt ist, wenn dieser seine Nachfolgeregelung nach der HöfeO anstatt nach den Regeln des BGB wählt.

1.2.1 Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht schränkt gem. §§ 2303 ff. BGB als Ausdruck familiärer Solidarität die Testierfreiheit ein, indem Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner von Gesetzes wegen auch dann im Umfang des halben gesetzlichen Erbteils am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet die Einschränkung der Testierfreiheit ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.[1] Im Fall des Pflichtteilsrechts schränkt der Gesetzgeber also die Freiheit des Einzelnen ein bestimmte Personen letztwillig bewusst nicht zu bedenken.

In Fällen, in denen eine Teilhabe am Nachlass wegen Entfremdung und Zerrüttung der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr gerechtfertigt ist, kommt § 2333 BGB (Pflichtteilsentziehung) korrigierend zum Tragen. Die Pflichtteilsentziehungsgründe sind in § 2333 Abs. 1 BGB abschließend geregelt und nicht analogiefähig[2]. Neben den katalogmäßigen Straftaten des Kern- und Nebenstrafrechts stellt nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB insbesondere die böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht trotz gegebener Leistungsfähigkeit den Hauptanwendungsfall der Pflichtteilsentziehung dar[3].

Die Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Pflichtteilsentziehungsgrundes obliegt dem Pflichtteilsschuldner (§ 2336 Abs. 3 BGB), diejenige für das Erlöschen des Pflichtteilsentziehungsrechts durch Verzeihung (§ 2337 BGB) obliegt dem Pflichtteilsberechtigten, wobei die Verzeihung auch durch schlüssiges Handeln[4] erfolgen kann.

Pflichtteilsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren ab Kenntnis von der Enterbung und können bei Verhandlungen oder durch ein Mediationsverfahren auch gehemmt werden.

 
Achtung

Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen Beschenkte beginnt die Verjährung unabhängig von der Kenntnis vom Erbfall bereits mit dem Erbfall, § 2332 Abs. 1 BGB.

Selbstverständlich ist es dem Pflichtteilsberechtigten unbenommen seinen Pflichtteilsanspruch bewusst nicht (fristgerecht nach §§ 2303, 195 BGB) geltend zu machen oder auf seinen Pflichtteil zu verzichten.[5]

[1] Vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.4.2005, 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03, BVerfGE 112 S. 332.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 1.3.1974, IV ZR 58/72, NJW 1974 S. 1084.
[3] Vgl. Weidlich in Grüneberg, 82. Aufl. 2023, BGB, § 2333 Rn. 9. Jedoch stellt die Verweigerung persönlicher Pflege wegen der unterhaltsrechtlichen Geldleistungspflicht keinen Pflichtteilsentziehungsgrund dar, so OLG Frankfurt, Urteil v 29.10.2013, 15 U 61/12, FamRZ 2014 S. 1149 ff.
[4] Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 24.1.2019, 19 U 80/18, m. w. N., MDR 2019 S. 555 f.
[5] Der Pflichtteilsverzicht ist gem. § 2348 BGB notariell zu beurkunden und erstreckt sich gem. § 2349 BGB grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.

1.2.2 § 14 HeimG

Sofern ein gesetzlich geschütztes, übergeordnetes öffentliches Interesse testamentarischen Begünstigungen entgegensteht, so sind diese gem. § 134 BGB nichtig. Zu diesen Verbotsgesetzen gehören insbesondere die Vorschriften des Heimgesetzes (HeimG)[1]. Namentlich untersagt § 14 Abs. 1 HeimG letztwillige Verfügungen mit Vermögenswert von Heimbewohnern oder Bewerbern um einen Heimplatz zugunsten des Heimträgers oder dessen Fördereinrichtungen[2], aber auch zugunsten von Angehörigen von Heimbediensteten[3] und ehrenamtlichen Mitarbeitenden[17].

Wenn der Heimträger eine Kapitalgesellschaft ist, so gilt § 14 Abs. 1 HeimG auch für die für die Kapitalgesellschaft handelnden Personen, sofern sie nicht bereits zu den in § 14 Abs. 5 HeimG genannten Personen gehören.[5]

Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG sind die Länder für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Heimrechts zuständig.Baden-Württemberg[6], Bayern[7], Berlin [8], Brandenburg[9], Bremen [10], Hamburg[11], Hessen [12] Mecklenburg-Vorpommern [13], Niedersachsen [14], Nordrhein-Westfalen[15], Rheinland-Pfalz [16], das Saarland[17], Sachsen[18], Sachsen-Anhalt[19], Schleswig-Holstein[20] und Thüringen[21] haben landesgesetzliche Sondervorschriften erlassen. Gemäß dieser gesetzgeberischen Zielsetzung hat die Rechtsprechung das Verbot über den Gesetzeswortlaut hinaus auch auf entsprechende Verfügungen von Angehörigen der Heimbewohner – etwa Eltern eines im Heim untergebrachten behinderten Kindes – ausgedehnt, die sich ansonsten ebenfalls unter Druck gesetzt fühlen könnten, Wohlverhalten des Heimpersonals durch letztwillige Verfügungen zu erwirken.

Besitzt allerdings der Heimtr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge