GewStG – alte Fassung[2] | GewStG – neue Fassung[3] | ||||||||
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§ 9 Kürzungen |
§ 9 Kürzungen |
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Dargestellt ist nachfolgend nur § 9 Nr. 1 Sätze 1 bis 4 GewStG: |
Geändert wird § 9 Nr. 1 Satz 2: |
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Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um
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Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um
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