Normenkette

§ 14 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

Die Beschränkung des Musizierens auf die Zeit zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr und 17.00 Uhr gem. beschlossener Hausordnung wurde vom Landgericht und bestätigend vom Oberlandesgericht Zweibrücken für ungültig erklärt.

Es ist zwischenzeitlich h. R. M., dass das Musizieren ebenso wie das Musikhören gegen den Willen eines Wohnungsnutzers nicht gänzlich untersagt, sondern nur unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen aller Beteiligten in dem Maße beschränkt werden kann, dass weder die Entfaltungsmöglichkeit des Musizierenden noch das Ruhebedürfnis seiner Nachbarn unzumutbare Einbußen erleiden. Dabei kann für das Musizieren ein zeitlicher Rahmen aufgestellt und die Musikausübung innerhalb dieses Rahmens auf eine bestimmte Stundenanzahl begrenzt werden. Maßgeblich für die zulässige Spieldauer sind sicher einmal Umstände des Einzelfalls wie etwa Bauweise, Schallisolierung der Wohnungen, Art und Lautstärke der Instrumente und die Art der bevorzugten Musik.

Vorliegend stellt die beschlossene Regelung eine zu weitgehende und damit unzulässige Beschränkung des Rechts der Wohnungseigentümer zur Nutzung ihres Sondereigentums dar. Musizieren müsste auch zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr möglich sein, um auch berufstätigen Eigentümern oder Mietern auch wochentags das Musizieren zu ermöglichen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.08.1990, 3 W 48/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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