Im Rahmen der seit 1.1.2020 geltenden BBiG-Novelle hat auch das Thema "Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer" in Gestalt der Regelung aus § 8 BBiG eine Überarbeitung erfahren, die sich in der Titelüberschrift niederschlägt. Aus § 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit wurde ab 1.1.2020 § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer.

Aktuell gilt Folgendes: Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbilder hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.[1]

In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbilder zu hören.[2]

Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.[3]

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