Leitsatz

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG steht einer Bestimmung des nationalen Steuerrechts nicht entgegen, wonach die Darlehenszinsen, die ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat an ein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes verbundenes Unternehmen zahlt, der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden, der das erstgenannte Unternehmen unterliegt.

 

Sachverhalt

SST ist eine GmbH deutschen Rechts mit Sitz in Gelsenkirchen. Ihre alleinige Anteilseignerin ist die niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung Scheuten Solar Systems BV mit Sitz in Venlo (Niederlande). Zwischen dem 27.8.2003 und dem 1.12.2004 erhielt SST aufgrund einer Reihe von aufeinanderfolgenden Verträgen von ihrer Muttergesellschaft Darlehen über insgesamt 5.180.000 EUR. Für diese Darlehen zahlte SST 2004 an ihre Muttergesellschaft einen Betrag von 154.584 EUR an Zinsen und zog ihn als Betriebsausgaben von ihren Gewinnen ab. Das Finanzamt vertrat jedoch im Gewerbesteuermessbescheid für 2004, gestützt auf § 8 Nr. 1 GewStG, die Auffassung, dass SST nur 50 % des Zinsbetrags von den erzielten Ge­winnen abziehen dürfe, sodass die Hälfte der 154.584 EUR den Gewinnen aus Gewerbebetrieb von SST hinzugerechnet wurde. SST erhob gegen diesen Bescheid des Finanzamts Klage und machte geltend, dass die Hinzurechnung der Hälfte der fraglichen Zinsen eine gegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49 verstoßende Besteuerung darstelle. Der BFH hält die Vereinbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts mit der Richtlinie 2003/49 nicht für zweifelsfrei und hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der EuGH (Dritte Kammer) hat für Recht erkannt: Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/ 49/EG des Rates vom 3.6.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Steuerrechts nicht entgegensteht, wonach die Darlehenszinsen, die ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat an ein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes verbundenes Unternehmen zahlt, der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden, der das erstgenannte Unternehmen unterliegt.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 21.07.2011, C-397/09EuGH, Urteil v. 21.7.2011, C-397-09.

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