Gesetzestext

 

(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.

(4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:

1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

(5) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ist von der Stiftung oder dem Verein binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein der Vermögensübergang dem nach § 35 Absatz 4 zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:

1. Name, Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes der Stiftung oder des Vereins,
2. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters der Stiftung oder des Vereins,
3. Zweck der Stiftung oder des Vereins,
4. Zeitpunkt des ersten Vermögensübergangs auf die Stiftung oder den Verein,
5. Wert und Zusammensetzung des Vermögens.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 30 ErbStG begründet gesetzlich eine Anzeigepflicht und schreibt vor, von wem und wie sie zu erfüllen ist. Erwerber, Beschwerter einer Zweckzuwendung, Beschenkter und Schenker müssen jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb i.S.v. § 1 ErbStG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall des Erwerbs dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG) (zu Ausnahmen siehe Rdn 7, 8). Der Umstand, dass Dritte gem. § 34 ErbStG oder anderen Vorschriften Anzeigepflichten haben, hat auf die Anzeigepflichten der Beteiligten keinen Einfluss. Nach ordnungsgemäßer Erfüllung der Anzeigepflicht brauchen Beteiligte ohne weitere Aufforderung der Erbschaftsteuerstelle nichts zu veranlassen, d.h. es besteht keine weitere rechtliche Verpflichtung. Die Anzeigepflicht gem. § 30 ErbStG ist keine Steuererklärungspflicht. Sie ersetzt nicht die Pflicht, eine vollständige Steuererklärung abzugeben. Erkennt ein Anzeigepflichtiger nach ordnungsgemäßer Erstattung der Anzeige nachträglich, dass die Anzeige versehentlich unvollständig oder unrichtig war, ist er nach Maßgabe des § 153 Abs. 1 AO zur Berichtigung verpflichtet.

Die Anzeigepflicht der Beteiligten ist subsidiär (§ 30 Abs. 3 ErbStG), d.h. i.d.R. ist keine Anzeige zu erstatten, wenn der Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffnet wurde, und sich aus dieser das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt (§ 30 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ErbStG). Entsprechendes gilt für Schenkungen, die gerichtlich oder notariell beurkundet worden sind. Im Allgemeinen genügt in den Fällen, dass der Notar oder das Gericht den Erwerb anzeigen (§§ 33, 34 ErbStG).

Neben der allgemeinen Anzeigepflicht gibt es noch andere im ErbStG normierte spezielle Anzeigepflichten, denen nicht durch eine Anzeige nach § 30 ErbStG nachgekommen werden kann! Zu nennen ist hier z.B. die Anzeigepflicht nach §§ 13a Abs. 7, 28 Abs. 5 ErbStG.

B. Tatbestand

I. Allgemeine Anzeigepflicht

 

Rz. 2

Die allgemeine Anzeigepflicht gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG ist eine gesetzlich normierte Pflicht aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Unkenntnis über die Anzeigepflicht ist unerheblich;[1] jeder Steuerbürger muss sich über seine Pflichten informieren. Der anzuzeigende "der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb" bedeutet, dass für diesen Erwerb die Erbschaftsteuer i.S.v. § 1 ErbStG gem. § 9 ErbStG, § 38 AO entstanden sein muss. Schenkungsversprechen, Schenkungen mit aufschiebender Bedingung u. dgl. sind nicht bzw. erst dann anzuzeigen, wenn die Schenkung etwa mit Eintritt der Bedingung...

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