Gesetzestext

 

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.

 

Rz. 1

§ 264 BewG enthält eine Ermächtigung zur Neubekanntmachung des BewG. § 264 BewG entspricht dem bisherigen § 204 BewG, verschoben durch Art. 1 Nr. 3 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. 11. 2019.[1]

Die letzte Bekanntmachung stammt vom 1.2.1991.[2] Die Vorschrift wurde mit dem ErbStRG 2009 eingefügt; dabei ist der Satzteil "und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen" zwar entfallen, m.E. können grammatikalische Unstimmigkeiten u. dgl. gleichwohl beseitigt werden, soweit damit keine materiellrechtlichen Änderungen verbunden sind.

[1] BGBl I 2019, 1794.
[2] BGBl I 1991, 230.

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