Gesetzestext
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.
Rz. 1
§ 264 BewG enthält eine Ermächtigung zur Neubekanntmachung des BewG. § 264 BewG entspricht dem bisherigen § 204 BewG, verschoben durch Art. 1 Nr. 3 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. 11. 2019.[1]
Die letzte Bekanntmachung stammt vom 1.2.1991.[2] Die Vorschrift wurde mit dem ErbStRG 2009 eingefügt; dabei ist der Satzteil "und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen" zwar entfallen, m.E. können grammatikalische Unstimmigkeiten u. dgl. gleichwohl beseitigt werden, soweit damit keine materiellrechtlichen Änderungen verbunden sind.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen