Gesetzestext
(1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:
1. | Hinzuzurechnen sind
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2. | abzuziehen sind
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3. | hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden. |
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.
A. Allgemeines
Rz. 1
Während § 201 BewG die Grundsätze für die Ermittlung des der Bewertung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Jahresertrages regelt, befasst sich § 202 BewG mit den Details der Ermittlung bzw. der Korrektur der Erträge der einzelnen in die Ermittlung des Durchschnittsertrages einzubeziehenden Geschäftsjahre.
B. Tatbestand/Rechtsfolgen
I. Ausgangswert
Rz. 2
Ausgangspunkt für die Bestimmung des zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens maßgeblichen Jahresertrages ist der Gewinn i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG.[1] Dieser wird in § 202 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BewG als "Ausgangswert" definiert, und zwar gleichermaßen für Personenunternehmen wie für Kapitalgesellschaften.[2] Die Ergebnisse aus Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen bleiben daher gem. § 202 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BewG zunächst unberücksichtigt.[3] Gegenstand der Betrachtung sind also allein die Gesamthandsergebnisse.
Rz. 3
Der Ausgangswert (= Gewinn i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG) ist nicht zwingend der der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegte Wert; eine Bindung an die tatsächliche ertragsteuerliche Behandlung besteht nicht. Maßgeblich ist vielmehr allein die zutreffende ertragsteuerliche Behandlung.[4] Der Ausgangswert unterliegt – abgesehen von denen in § 202 Abs. 1 BewG ausdrücklich erwähnten – keinen weiteren Korrekturen, etwa für nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG), Korrekturen des Schuldzinsenabzugs (§ 4 Abs. 4a EStG) oder für die Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG).[5] Entsprechendes gilt auch für etwaige andere außerhalb der Bilanz vorzunehmende Korrekturen. Auch im Falle der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages oder dessen Auflösung sind keine Korrekturen erforderlich, da der Gewinn i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG hierdurch nicht beeinflusst wird.[6]
Rz. 4
Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ist gem. § 202 Abs. 2 BewG vom Überschuss der Betriebsein...
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