Gesetzestext

 

(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden. Anzuwenden sind die Sachwertfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt.

(2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.

Gesetzesbegründung: BR-Drucks 273/21 zu Art. 1, S. 2; BT-Drucks 19/28902, S. 19–21.[1]

Verwaltungsanweisung: R B 191 ErbStR 2019 v. 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer 1/2019.

[1] Gem. § 265 Abs. 12 BewG ist die aktuelle Fassung des BewG am 23.7.2021 in Kraft getreten; es ist die Fassung aufgrund des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz) v. 16.7.2021 (BGBl I 2021, 2931).

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 191 BewG regelt die Anpassung des Sachwerts an das Marktniveau mit Hilfe von sog. Wertzahlen. Die Wertzahlen geben das erfahrungsgemäße Verhältnis von Sachwert zum Verkehrswert wieder. Nach dem Bewertungsgesetz erfolgt die Marktanpassung mit Wertzahlen nur im Sachwertverfahren, bei der Verkehrswertermittlung ist sie grds. bei allen Bewertungsverfahren zu prüfen und ggf. vorzunehmen.

B. Ermittlung und Anwendung der Wertzahl

 

Rz. 2

Grundsätzlich und vorrangig sind die von den Gutachterausschüssen für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleiteten Wertzahlen heranzuziehen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren/Wertzahlen zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen zu verwenden. Die Wertzahl bestimmt sich nach der Grundstücksart im Zeitpunkt des Bewertungsstichtages = Besteuerungsstichtag (§ 11 i.V.m. § 9 ErbStG). Die Anlage 25 wurde durch Art. 9 Nr. 8 Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015[2] angepasst.

 

Rz. 3

Durch das BFH-Urteil vom 18.9.2019[3] wurde deutlich gemacht, dass es gesetzlicher Vorgaben bedarf, insbesondere zu der Frage, wann die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse heranzuziehen sind (für welche Stichtage). Die Version der Vorschrift nach dem Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) vom 16.7.2021[4] präzisiert in § 191 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 177 Abs. 2 BewG den zeitlichen Anwendungsbereich der von den Gutachterausschüssen abgeleiteten Sachwertfaktoren. Um diese Daten im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer weiterhin sach- und praxisgerecht anwenden zu können, sollen auch hier jeweils die Daten der Gutachterausschüsse herangezogen werden, die für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt.

 

Beispiel für einen Bewertungsstichtag (§§ 9, 11 ErbStG), der in 2020 liegt

Es liegen Daten des Gutachterausschusses wie folgt vor:

Grundstücksmarktbericht 2018 mit dem Auswertungszeitraum 2017/2018
Grundstücksmarktbericht 2019 mit dem Auswertungszeitraum 2018/2019
Grundstücksmarktbericht 2020 mit dem Auswertungszeitraum 2019/2020.

Es sind bei der Bewertung die Daten aus dem Grundstücksmarktbericht 2019 heranzuziehen.

Sollten in dem obigen Beispiel für einen Bewertungsstichtag in 2020 lediglich Daten des Gutachterausschusses vorliegen, die den Auswertungszeitraum 2016/2017 umfassen, können diese folglich nicht mehr als geeignet angesehen werden und der Bewertung sind die gesetzlichen Bewertungsparameter zugrunde zu legen.

[2] BGBl I 2015, 1834, 1863.
[4] BGBl I 2021, 2931.

C. Verfahrensfragen

 

Rz. 4

Die Entscheidung über die anzuwendende Wertzahl wird im Feststellungsbescheid getroffen. Sie kann daher nur zusammen mit der Wertfeststellung insgesamt durch Einspruch angefochten werden. Dementsprechend sind Meinungsverschiedenheiten über die zutreffende Wertzahl im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid zu klären.

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