Gesetzestext
§ 18 Vermögensarten (gültig ab 1.1.2025)
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
1. | Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, |
2. | Grundvermögen, |
3. | Betriebsvermögen. |
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