Gesetzestext

 

(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind

1. Grundbesitzwerte (§§ 138, 157),
2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
3. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,
4. der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,

wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.

(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen

1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.

(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zugrunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.

(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.

(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

A. Allgemeines

I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Verfahrensregelungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 151 bis 156 BewG wurden zum 1.1.2007 in das Gesetz eingefügt. Sie sollen mit Blick auf die Einhaltung der Festsetzungsfrist eine unverzügliche Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung und deren Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ermöglichen, indem die – bis dahin im Wege der Amtshilfe ermittelten – Besteuerungsgrundlagen auf allen Stufen der Wertermittlung gesondert festgestellt werden; darüber hinaus wurde der Kreis der erklärungspflichtigen Personen erweitert.[1] Die Besteuerungsgrundlagen werden damit auf der jeweils sachnächsten Ebene ermittelt und durch anfechtbaren Bescheid festgestellt.[2] Nachdem durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[3] der Katalog der Feststellungsfälle auf das Betriebsvermögen (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 BewG) und die mehreren Personen zustehenden Vermögenswerte und Schulden (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG) erweitert wurde, ist § 151 BewG durch das ErbStRG v. 24.12.2008[4] nur unwesentlich überarbeitet worden. Nachdem durch die Streichung des § 95 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BewG auch für die Zuordnung der Betriebsgrundstücke die ertragsteuerliche Behandlung nach § 15 Abs. 1 und 2 EStG maßgeblich ist, konnte der Zusatz in § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG, dass die Zurechnung zum Betriebsvermögen festzustellen ist, ebenfalls gestrichen werden. In § 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 BewG ist durch das ErbStRG v. 24.12.2008[5] die Klarstellung vorgenommen worden, dass Vermögenswerte, die von mehreren Personen geerbt werden, nicht der Erbengemeinschaft zugeordnet werden (können), sondern den Miterben (in Vertretung durch die Erbengemeinschaft). Da nur Letztere rechtsfähig sind, erscheint diese Zuordnung zwingend. Zuletzt wurde inhaltlich unverändert die Basiswertregelung des § 151 Abs. 3 BewG auf die Bewertung des Betriebsvermögens ausgeweitet. Die Erweiterung dieser Vereinfachungsregel wird insb. im Bereich der Publikumsgesellschaften Bedeutung erlangen, bei denen aufgrund der hohen Zahl der Beteiligten in weitaus größerer Zahl Veräußerungs- und Übertragungsfälle vorkommen werden, die als Basiswert zur Bewertung des Betriebsanteiles herangezogen werden können. Die Anwendung der Vorschrift wurde auf einige zur Verschonung des Betriebsvermögens relevante Werte des ErbStG ausgeweitet (vgl. näher Vorbemerkung zu §§ 151–156 BewG Rdn 1).

Die Vorschrift enthält die abschließende Aufzählung der Fälle, in denen die Erbschaftsteuerstelle die gesonderte Feststellung eines dort genannten Vermögenswertes anfordern kann. Hierzu hat das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu erwägen, ob der gesondert festzustellende Wert für die Besteuerung "von Bedeutung" ist (§ 151 Abs. 1 S. 1 a.E. BewG), mithin der mit der Feststellung auf Seiten des Erklärungspflichtigen und des Feststellungsfinanzamtes anfallende Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen steht. In Fällen geringer Bedeutung (§ 180 Abs. 3 S. 1 AO) will die Finanzverwaltung auf die Du...

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