Rz. 108

Die einzelnen Befreiungstatbestände des § 13 ErbStG stehen selbstständig nebeneinander und können gleichzeitig erfüllt sein. Jedoch ist § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG grds. subsidiär gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG (vgl. Rdn 98 ff.).

§ 10 Abs. 6 ErbStG ordnet an, dass Schulden und Lasten, die mit steuerbefreitem Vermögen im Zusammenhang stehen, nicht abzugsfähig sind. Übersteigen die Schulden und Lasten im Zusammenhang mit solchen steuerbefreiten Gegenständen deren Steuerwerte, verliert der Begünstigte auch die darüber hinausgehende Abzugsfähigkeit der verbleibenden negativen Werte bei anderen einheitlich mit übertragenen Vermögensgegenständen. Die Steuerbefreiung wirkt sich hier zu seinem Nachteil aus. Aus diesem Grund sieht § 13 Abs. 3 ErbStG in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG einen Verzicht auf die Steuerbefreiung vor, der bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides erklärt werden kann. Werden mehrere steuerbefreite Gegenstände erworben und besteht nur bei einigen von ihnen ein Schuldenüberhang, kann der Verzicht auch auf einzelne Gegenstände beschränkt werden.[207] Durch die versuchte Annäherung der Steuerwerte an die Verkehrswerte dürfte sich aber gerade bei dem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG Bezug genommenen Grundbesitz künftig eine geringere praktische Bedeutung des Verzichts auf die Steuerbefreiung ergeben. Eine Ausnahme gilt des Weiteren für die pauschalen Steuerbefreiungen für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. In diesen Fällen kommt die Beschränkung des § 10 Abs. 6 ErbStG bereits nicht zum Tragen, so dass ein Verzicht als Nachteilsausgleich mangels Nachteils nicht erforderlich ist (vgl. Rdn 8).

[207] R E 13.11 S. 2 ErbStR 2019.

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