Rz. 101

Nach § 13 Abs. 3 S. 1 ErbStG ist jede Befreiungsvorschrift für sich anzuwenden.[1] Nach § 13 Abs. 3 S. 2 ErbStG kann der Erwerber in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ErbStG[2] gegenüber der FinBeh bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung einen (gegenstandsbezogenen) Verzicht auf die Steuerbefreiung erklären.[3] Die Vorschrift korrespondiert mit § 10 Abs. 6 ErbStG, wonach Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen, vom Abzug ausgeschlossen sind.[4] Hintergrund dieses Abzugsverbots ist die Vermeidung einer doppelten Begünstigung durch Schuldenabzug und Steuerbefreiung.

 
Hinweis

Im Fall eines Schuldenüberhangs, bei dem die Schulden und Lasten höher sind, als der Steuerwert des nach § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ErbStG steuerbefreiten Vermögensgegenstands, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung jedoch u. U. sinnvoll: Über den vollen Schuldenabzug entsteht eine negative Bereicherung, die im Rahmen eines einheitlichen Erwerbs eine positive Bereicherung aus anderen übertragenen Vermögensgegenständen steuerlich mindert. Diese Gestaltungsmöglichkeit besteht in zeitlicher Hinsicht bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung.

[1] R E 13.1 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[2] Rz. 10 ff., 19 ff.
[3] R E 13.11 ErbStR 2019; Milatz/Bockhoff, ZEV 2011, 410; S. Viskorf, in V/S/W, ErbStG, 2023, § 13 Rz. 190.

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