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Bei einer Auflage nach § 1940 BGB handelt es sich um eine Bestimmung des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung, durch die er einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichtet, ohne dass dadurch einem Dritten ein Recht auf diese Leistung zugesprochen wird. Lediglich die in § 2194 BGB genannten Personen haben ein Recht dazu, die Vollziehung der Auflage zu verlangen. Beispielsweise kann eine Kommune vom Erben, wenn dieser die Auflage hat, die Grabstätte des Erblassers zu pflegen, von diesem die Pflege verlangen. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch nicht, da dies terminologisch nicht gegeben ist.[56]

[56] Grüneberg/Weidlich, § 2194 Rn 1.

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