Rz. 26

Unter gewöhnlichem Geschäftsverkehr ist der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen zu handeln in der Lage ist.[19] Ob der zu bewertende Gegenstand am Stichtag auch gehandelt wird, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass er gehandelt werden kann. Ist allerdings ein Gegenstand tatsächlich dem Verkehr entzogen, weil er niemals in den Verkehr gelangt, hat er keinen gemeinen Wert.[20]

 

Rz. 27

An den Markt selbst werden keine Anforderungen gestellt. Es ist also nicht erforderlich, dass es sich um einen vollkommenen Markt handelt. Auch das Marktgeschehen auf einem monopolistischen oder oligopolistischen Markt vollzieht sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr.

 

Rz. 28

Ebenso wenig ist es erforderlich, dass an dem Marktgeschehen eine Vielzahl von Interessenten beteiligt ist. Der Kreis der potentiellen Käufer kann daher durchaus klein sein,[21] wie das bei Kunstgegenständen vielfach der Fall ist.

[20] RFH v. 15.11.1934 – III A 336/34, RStBl 1935, 476 zu einem Mausoleum.
[21] RFH v. 18.9.1930 – III A 290/29, RStBl 1931, 585.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge