Rz. 26

Durch die Beteiligung als typisch[94] stiller Gesellschafter erlangt der Stille nicht die Stellung eines Mitunternehmers; er ist daher – steuerlich gesehen – nicht an einem Gewerbebetrieb beteiligt. Mithin fällt eine solche Beteiligung auch nicht unter § 121 Nr. 3 BewG. Diese Besteuerungslücke schließt § 121 Nr. 8 BewG, indem auch Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen[95] zu Inlandsvermögen erklärt werden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Sitz seiner Geschäftsleitung im Inland hat.[96] Für die Inländereigenschaft des Schuldners kommt es einzig und allein auf seine unbeschränkte Steuerpflicht an, die Nationalität spielt keine Rolle. Nicht zum Inlandsvermögen gehören aber Gewinnanteile an der stillen Beteiligung.[97]

Ebenso wie die stille Gesellschaft selbst ist auch die Unterbeteiligung an einer stillen Gesellschaft zu behandeln.[98]

[95] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 44 unter Hinweis auf Kolbe, StuB 2020, 329 zur Umwandlung (normaler) Darlehen in partiarische Darlehen und stille Beteiligungen.
[96] R E 2.2 Abs. 5 S. 1 ErbStR 2019; H.-U. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 121 BewG Rn 25.
[97] R E 2.2 Abs. 5 S. 2 ErbStR 2019.
[98] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 43.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge