Rz. 26
Durch die Beteiligung als typisch[94] stiller Gesellschafter erlangt der Stille nicht die Stellung eines Mitunternehmers; er ist daher – steuerlich gesehen – nicht an einem Gewerbebetrieb beteiligt. Mithin fällt eine solche Beteiligung auch nicht unter § 121 Nr. 3 BewG. Diese Besteuerungslücke schließt § 121 Nr. 8 BewG, indem auch Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen[95] zu Inlandsvermögen erklärt werden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Sitz seiner Geschäftsleitung im Inland hat.[96] Für die Inländereigenschaft des Schuldners kommt es einzig und allein auf seine unbeschränkte Steuerpflicht an, die Nationalität spielt keine Rolle. Nicht zum Inlandsvermögen gehören aber Gewinnanteile an der stillen Beteiligung.[97]
Ebenso wie die stille Gesellschaft selbst ist auch die Unterbeteiligung an einer stillen Gesellschaft zu behandeln.[98]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen