Rz. 21

Der gemeine Wert (§ 9 BewG) einer Rente wird mit Hilfe eines typisierenden Bewertungsverfahrens ermittelt. Es beruht auf bestimmten Annahmen, als da sind: der Zinssatz von 5,5 % und die mittelschüssige Zahlungsweise. Dieser Wert kann sich in bestimmten Fällen als unrichtig erweisen. Deshalb erlaubt § 13 Abs. 3 BewG einen höheren oder niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, der dann der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

 

Rz. 22

Der BFH[19] hat entschieden, dass der abweichende gemeine Wert nur angesetzt werden kann, wenn er aufgrund von Erfahrungssätzen oder von Denkgesetzen zwingend vom Kapitalwert abweicht. Eine über die Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung hinausgehende Pflicht oder Nachweispflicht des Steuerpflichtigen besteht nicht.[20]

 

Rz. 23

Die praktische Relevanz der Nachweismöglichkeit wird dadurch eingeschränkt bis eliminiert, dass zwei Faktoren, der Zinssatz von 5,5 % und die mittelschüssige Zahlungsweise, zwingend vorgegeben sind. Ein marktüblicher oder ein vertraglich vereinbarter Zinssatz[21] kann daher nicht berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden können nur andere Umstände. Dazu zählen die Uneinbringlichkeit oder die erschwerte Durchsetzbarkeit einer Forderung auf die Leistungen (vgl. § 12 Abs. 2 BewG) oder der Untergang eines Gegenstandes, den der Erblasser vermächtnisweise mit einem Nutzungsrecht belastet hat.

Mit der Vorgabe des Zinssatzes von 5,5 % in Abs. 3 widerspricht sich der Gesetzgeber allerdings selbst. Denn ewige Renten bewertet er in Abs. 2 mit dem Faktor 18,6, was eine Verzinsung zu (100:18,6 =) aufgerundet 5,38 % ergibt. Eine Verzinsung zu 5,5 % läge bei dem Faktor 18 (100:18 = abgerundet 5,5) vor, der früher gesetzlich maßgebend war. Es wäre nicht zuletzt aus der Sicht des Art. 3 GG begrüßenswert, wenn er sich bei Gelegenheit für einen Zinssatz entscheiden würde.

 

Rz. 24

Maßgebend sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag, der sich für die Erbschaftsteuer aus § 11 ErbStG ergibt. Später eintretende Umstände können nur berücksichtigt werden, wenn sie am Stichtag bereits voraussehbar waren.[22]

 

Beispiel

Erblasser E setzt seiner Schwester eine Zeitrente von zehn Jahren aus. Drei Jahre nach dem Erbfall wird ein Insolvenzverfahren gegen den Erben mangels Masse nicht eröffnet. Die Pleite wirkt sich auf die Bewertung nicht aus.

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