Rz. 70

Leistungen, die eine Stiftung gemäß ihrer Satzung gegenüber deren Berechtigten erbringt, sind keine abzugsfähigen Verbindlichkeiten. Die Erbringung der satzungsgemäßen Leistungen ist weder nach § 10 Abs. 7 ErbStG abzugsfähig noch auf der Ebene der Bewertung, wenn es darum geht, den Wert des Vermögens der Stiftung zu ermitteln nach § 9 Abs. 1 und 2 BewG.

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