Rz. 61

Durch den Tod des Forderungsinhabers oder auch einen lebzeitigen Erlass (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG) erlischt die Forderung gegenüber dem Schuldner, der zugleich Erbe bzw. Beschenkter ist, infolge des Zusammenfallens von Forderung und Verbindlichkeit (sog. Konfusion). Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer fingiert § 10 Abs. 3 ErbStG jedoch das Fortbestehen der Forderung und damit einen steuerbaren Erwerb beim Begünstigten. Diesen steuerbaren Erwerb stellt § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG seinerseits in zwei Fällen unabhängig von der Steuerklasse des Erwerbers steuerfrei:

1. Befreiung von einem Darlehen für angemessene Unterhalts- oder Ausbildungszwecke

 

Rz. 62

Voraussetzung ist, dass der Darlehensgeber nicht nach familienrechtlichen Grundsätzen zur Unterhaltsgewährung bzw. Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet ist. Denn anderenfalls liegt bereits kein steuerbarer unentgeltlicher Erwerb vor. Fehlt es an einem Darlehen, weil die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte, greift § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG (siehe Rdn 87 ff.) ein. Zur Frage der Angemessenheit des Unterhalts vgl. § 13 Abs. 2 ErbStG (siehe Rdn 107). Ausbildungskosten werden dagegen unabhängig von ihrer eventuellen Angemessenheit begünstigt.

2. Befreiung von einer Schuld wegen einer Notlage des Begünstigten

 

Rz. 63

Der Grund für die Schuld ist ebenso irrelevant wie der Grund für die Notlage des Schuldners. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gläubiger die Notlage des Schuldners kannte und vor diesem Hintergrund die Schuldbefreiung angeordnet hat (Motiv für den Erlass). Dies sollte vorsorglich ausreichend, wenn möglich schriftlich, belegt werden. Der Schuldner muss nicht völlig vermögenslos sein. Es genügt, wenn er sich aus der eingetretenen finanziellen Zwangslage nicht aus eigener Kraft befreien kann und die Zwangslage nicht nur vorübergehender Natur ist. Die Notlage darf durch den Erlass nicht beseitigt werden. Dies hat zur Folge, dass regelmäßig nur der Erlass ohnehin wertloser Forderungen begünstigt ist.[126] Auch Forderungsverzichte zum Zwecke der Sanierung (nicht dagegen die Zuwendung liquider Mittel) können – soweit eine freigebige Zuwendung vorliegt – nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerbefreit sein.[127] Der Verzicht auf völlig wertlose Forderungen beinhaltet nicht die für eine Schenkung erforderliche Bereicherung des Begünstigten, wohl aber ein Verzicht aus privaten Motiven.

 

Rz. 64

Werden dem Schuldner neben dem Erlass weitere Mittel zugewendet, entfällt eine Befreiung, soweit die Steuer aus der Hälfte dieser zusätzlichen Zuwendungen gedeckt werden kann. Da diese Beschränkung mangels einheitlichen Erwerbs i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht gilt, wenn zeitlich nach dem Schuldenerlass dem Schuldner weitere Mittel zugewendet werden, sollte in diesen Fällen (bei lebzeitigen Zuwendungen) stets auf ein zeitliches Nacheinander von Schuldenerlass und anschließenden weiteren Zuwendungen geachtet werden.[128] § 14 ErbStG findet keine Anwendung.

[126] Meincke/Hannes/Holtz, § 13 Rn 45; kritisch Rödl/Kiebele, § 13 S. 783 für den Fall des vollständigen Erlasses durch den Alleingläubiger.
[128] Viskorf/Viskorf, § 13 ErbStG Rn 47.

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