Rz. 87

Nach seinem Wortlaut gilt § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG nur für Schenkungen unter Lebenden, die für den angemessenen Unterhalt oder die Ausbildung erfolgen. Schenkungen auf den Todesfall, die zu den Erwerben von Todes wegen zählen, werden von der Norm ebenfalls nicht steuerbefreit.[163] Eine schenkweise Zuwendung von Unterhalt bzw. Ausbildungskosten setzt voraus, dass keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, da es anderenfalls bereits an einer steuerbaren freigebigen Zuwendung fehlt.[164]

 

Rz. 88

Zuwendungen zu Unterhaltszwecken sind Leistungen – in Geld oder in natura[165] – zur Sicherstellung des Lebensbedarfes. Zuwendungen zum Zwecke der Ausbildung können in Form von Zahlungen für Fahrkosten, Studiengebühren, Fachliteratur usw. für allgemein bildenden und weiterführende Schulen, Fachhochschulen, Universitäten und im Rahmen von Lehren erbracht werden. Der Ausbildungsbegriff ist in Anlehnung an § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG weit auszulegen und erstreckt sich auch auf fachliche Fortbildungsmaßnahmen. Es muss sich grds. um laufende Zuwendungen handeln.[166] Einmalzahlungen können nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Finanzierung eines teuren Auslandsstudiums) begünstigt sein.[167] Die Zuwendungen dürfen jedoch nicht vorrangig der vorweggenommenen Erbfolge dienen, was oftmals bei Vereinbarung von Rentenzahlungen oder bei zeitlich weit auseinander liegenden Zuwendungen der Fall sein kann.[168]

Lediglich die Unterhaltszuwendungen, nicht aber Zuwendungen zu Ausbildungszwecken, müssen darüber hinaus angemessen i.S.v. § 13 Abs. 2 ErbStG (vgl. Rdn 107) sein. Bei Übersteigen der Angemessenheitsgrenze ist die Zuwendung insgesamt steuerpflichtig, § 13 Abs. 2 S. 2 ErbStG.

 

Rz. 89

Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal fordert die Rechtsprechung, dass der Beschenkte bedürftig ist. Dies ist z.B. nicht gegeben, wenn er nach billigem Ermessen seinen Unterhalt oder die Ausbildungskosten aus seinem Vermögensstamm erbringen kann oder er durch den (realisierbaren) Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Ehegatten ausreichend abgesichert ist.[169] Dementsprechend fallen auch solche Zuwendungen mangels Bedürftigkeit nicht unter die Steuerbefreiung, die dem Begünstigten die Unterhalts- oder Ausbildungsaufwendungen erstatten, die er durch die Aufnahme eines eigenen Kredites vorfinanziert hat.

[163] Vgl. FG Nürnberg v. 12.9.1989 – VI 408/84, EFG 1990, 65.
[164] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13 Rn 139.
[165] Z.B. unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Wohnraum, Kleidung usw.
[166] BFH v. 13.2.1985 – II 227/81, BStBl II 1985, 333.
[167] FG Rheinland-Pfalz v. 3.7.1997 – 4 K 1966/96, DStRE 1997, 821; BFH v. 13.8.1954 – III 87/154 U, BStBl III 1954, 282: wenn der Begünstigte dauerhaft nicht in der Lage ist, eigene Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu erlangen; weitergehend aber für zweckgerichtete Einmalzahlungen im Rahmen der Ausbildung Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13 Rn 138.
[169] Meincke/Hannes/Holtz, § 13 Rn 60.

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