Rz. 17

Da gem. § 14 ErbStG Erwerbe vor mehr als 10 Jahren bei der Zusammenrechnung nicht zu berücksichtigen sind, können durch mehrfache Erwerbe von derselben Person insoweit mehrfach der Freibeträge und der ggf. niedrigere Steuersatz ausgenutzt und dadurch völlig legal Erbschaftsteuer gespart werden (Stichwort: Gestalten durch Schenkung im 10-Jahresturnus).

 

Beispiel

Ein Großelternpaar (beide 62 Jahre alt) kann seinen beiden verheirateten Kindern jetzt und voraussichtlich in 10 Jahren je 400.000 EUR, den beiden Schwiegerkindern je 20.000 EUR und den 2 Enkeln je 200.000 EUR – also insgesamt 8 x 400.000 EUR + 8 x 20.000 EUR + 8 x 200.000 EUR = 4.960.000 EUR – steuerfrei schenken (wenn der Erbfall erst 10 Jahre nach der 2. Schenkung eintritt, d.h. beide Großeltern über 82 Jahre alt würden). Bliebe dieses Vermögen erhalten und würde stattdessen ein Ehegatte des Großelternpaars allein nur dieses Vermögen erben, entstünde von 4.960.000 EUR abzgl. 500.000 EUR = 4.496.000 EUR eine Erbschaftsteuer von 19 % = 847.400 EUR = Ersparnis bei Schenkungen im (zweimaligen) 10-Jahresturnus.

Im Zweifel kann und könnte die Ausnutzung des 10-Jahresturnus auch mit sog. Kettenschenkungen (dazu vgl. § 7 ErbStG Rdn 27 ff. und § 16 ErbStG Rdn 7)[56] verknüpft werden, um völlig legal ein möglichst hohes steuerfreies Zuwendungsvolumen zu generieren.

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