Rz. 7

Nach § 183 Abs. 3 BewG wird der gemeine Wert nicht mit letzter Genauigkeit ermittelt. Insb. bleiben die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art bei der erbschaftsteuerlichen Vergleichswertbewertung – anders als bei der individuellen Verkehrswertbewertung – außer Betracht. D.h. Wohnrechte, Nießbrauchrechte, Wegrechte etc. können den steuerlichen Grundbesitzwert nach dem Vergleichswertverfahren nicht mindern. Dagegen sind gemäß § 8 Abs. 1 und 3 ImmoWertV[10] die Besonderheiten durch Berücksichtigung besonders objektspezifischer Grundstücksmerkmale und/oder zusätzlich durch eine Marktanpassung an die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zu erfassen.

 

Rz. 8

Eine genauere individuelle Bewertung ist nur im Rahmen der Öffnungsklausel § 198 BewG durch ein individuelles Verkehrswertgutachten zu erreichen. Liegt der Steuerwert nach dem Eindruck des Steuerpflichtigen doch deutlich über dem marktüblichen Verkehrswert, kann/sollte der Steuerpflichtige ein Wertermittlungsgutachten eines Bausachverständigen bzw. des Gutachterausschusses einholen. Liegt der Gutachterwert unter dem Steuerwert, kann damit gem. § 198 BewG der Ansatz des niedrigeren nachgewiesenen individuellen Verkehrswerts durchgesetzt werden. Näheres siehe Erläuterungen zu § 198 BewG.

[10] Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14.7.2021 (BGBl. I, 2805).

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