Rz. 16

§ 157 Abs. 4 BewG wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008[38] eingeführt. Zuvor ergab sich die Bewertung zum Stichtag der Zuwendung aus § 11 ErbStG. Für nicht an der Börse notierte Anteile an Kapitalgesellschaften kommt das Stuttgarter Verfahren nur noch für Erwerbe bis zum 31.12.2008 zur Anwendung (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG i.d.F. des JStG 2007 v. 13.12.2006[39]). Für spätere Bewertungsstichtage ist vorrangig der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten. Ist dieses nicht möglich, so ist eine im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode (IDW S 1; Discounted cash flow-Methode; Multiplikatormethode) oder das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 11 Abs. 2 S. 4, 199–203 BewG) anzuwenden (§ 11 Abs. 2 S. 2–4 BewG), wobei die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter (Substanzwert) nicht unterschritten werden darf. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens auch bei komplexen Konzernstrukturen in Betracht, wird dort jedoch regelmäßig zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen (§ 199 Abs. 1 BewG). In Fällen, in denen geschäftsüblich keine Ertragswertmethode einschlägig ist, kommt das vereinfachte Ertragswertverfahren nur dann in Frage, wenn branchentypisch ebenfalls auf ein Ertragswertverfahren ausgewichen werden kann. Bei der Berücksichtigung des Ertrages der Kapitalgesellschaft wird jedenfalls eine gewisse Nähe zum Bewertungsstichtag erzeugt, in dem in § 201 Abs. 2 BewG die Berücksichtigung des bei Erwerb noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres zugelassen ist. Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 wurde eine gesetzliche Regelung zur Umrechnung des Betriebs- in den Anteilswert in § 97 Abs. 1b BewG geschaffen, wonach sich das Verhältnis des Anteils am Nennkapital der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft bestimmt.[40] In Fällen einer vom Anteil am Nennkapital abweichenden Gewinnverteilung nimmt der Gesetzgeber[41] für Bewertungszeitpunkte ab dem 1.1.2016 Abstand von der strikten Aufteilung nach Kapitalanteilen und berücksichtigt nach § 97 Abs. 1b S. 4 BewG auch solche Umstände, namentlich eine abweichende Gewinnverteilungsabrede, die auf den Wert des Anteils Einfluss haben. Der so ermittelte Wert ist dem Erwerber zuzurechnen (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BewG). Die Beteiligungsverhältnisse sind nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtages zugrunde zu legen. Dies betrifft insb. die Frage des Überschreitens der 25 %-Grenze und der zur Überschreitung der Grenze ggf. abgeschlossenen Poolingabsprachen nach § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG.

Für Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften ist nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG der Kurswert zum Bewertungsstichtag anzusetzen.

[38] BGBl I 2008, 3018.
[39] BGBl I 2006, 2878.
[40] Mannek, in: Stenger/Loose, BewG, § 157 Rn 146.
[41] Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) v. 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834.

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