Rz. 16

Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG dient dem (Billigkeits-)Zweck, übermäßige Sprünge in der Steuerbelastung infolge eines höheren Steuersatzes nach einem relativ geringem Überschreiten der Wertstufe (vgl. Rdn 3) zu vermeiden.[42] Er ist in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Steuerberechnung tatsächlich oder fiktiv erfolgt, d.h. auch in Fällen der §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2, 14 und 15 Abs. 3 sowie 19a und 23 ErbStG. Gehen z.B. in den in § 15 Abs. 3 S. 1 ErbStG geregelten Fällen beim Tod des länger lebenden Ehegatten sowohl noch vorhandenes Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten als auch eigenes Vermögen des anderen Ehegatten auf den Schlusserben über, sind in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 S. 3 ErbStG beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln. Die für die fiktiven Erwerbe des Schlusserben von den beiden Ehegatten anzuwendenden Steuersätze richten sich gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 5 ErbStG einerseits nach dessen zu den Ehegatten bestehenden persönlichen Verhältnissen i.S.d. § 15 Abs. 1 ErbStG und andererseits nach dem gesamten Erwerb. Unerheblich für die Besteuerung ist es aber, welcher der Wertstufen diese Einzelerwerbe für sich allein zuzuordnen wären. Dies schließt es auch aus, den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG auf die fiktiven Einzelerwerbe des Schlusserben vorzunehmen.[43] Nach der Anwendung des Steuersatzes aus der Tabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG auf den steuerpflichtigen Erwerb ist also bei jeder Steuerberechnung zu prüfen, ob der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG) zu berücksichtigen ist.

[42] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 19 Rn 24 ff.
[43] BFH v. 9.7.2009 – II R 42/07, BFH/NV 2009, 1994; vgl. Weinmann, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 6 Rn 29; Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 19 Rn 25 und § 6 Rn 106 f.

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