Rz. 7

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009[17] wurden mit Wirkung für Erwerbe nach dem 31.12.2009 einerseits die Steuersätze in der Steuerklasse II (nahe Angehörige, vgl. § 15 Abs. 1 ErbStG) ermäßigt bzw. anstelle des alten Stufentarifs ein linearer Tarif eingeführt. Der Gesetzgeber kommt hiermit der frühzeitig gegen die Erbschaftsteuerreform erhobenen Kritik nach, nahe Angehörige hinsichtlich des Steuertarifs mit fremden Dritten gleich zu behandeln, obgleich die Achtung der Familie, Art. 6 Abs. 1 GG, anderes gebietet. Als weitere Erleichterung wurden die Haltefristen des § 13a Abs. 5 ErbStG[18] von regulär sieben auf fünf Jahre ermäßigt. Um die volle Verschonung des Betriebsvermögens nach § 13a Abs. 8 ErbStG[19] zu erhalten, gilt nicht mehr eine Optionsverschonungsfrist von zehn Jahren. Sie wurde ebenfalls abgekürzt auf sieben Jahre. Schließlich sind zum Erhalt der Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG[20] nicht mehr 650 % der Lohnsumme zu erreichen, sondern lediglich nur noch 400 %. Die Optionsverschonung kann in Anspruch nehmen, wer anstelle der bisherigen 1.000 % nur noch 700 % der Ausgangslohnsumme fortzahlt, wobei das Lohnsummenkriterium nur noch in Betrieben zur Anwendung kommt, in denen mehr als 20 (anstelle der bisher geltenden Grenzen von 10) Arbeitnehmer beschäftigt sind.

[17] BGBl I 2009, 3950.
[18] In der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes 2009, BGBl I, 3950.
[19] In der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes 2009, BGBl I, 3950.
[20] In der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes 2009, BGBl I, 3950.

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