Rz. 9

Ob Grundstücke ohne die Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden, hängt von ihrer tatsächlichen Nutzung ab. Gem. §§ 166 Abs. 1, 158 Abs. 1 BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen vorrangig dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Insoweit reicht es aus, wenn Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit und erzielbarer Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten können.[13] Dass die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Erwerbs wegen betrieben wird, ist nicht erforderlich.[14]

 

Rz. 10

Als Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG kommen land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Betracht, bei denen die Land- und Forstwirtschaft als Nebenzweck eines Gewerbes betrieben wird, oder die zum Vermögen einer Gesellschaft i.S.v. § 97 Abs. 1 BewG gehören.[15]

[14] Hübner/Hübner/Tremel, S. 511.
[15] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 99 Rn 10.

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