Rz. 6

Geht ein Vermögensgegenstand mit einer dinglichen Last zugunsten des Schenkers oder des Ehegatten des Schenkers über, so ist für Erwerbszeitpunkte vor dem 1.1.2009 der Abzug der dinglichen Last nach § 25 ErbStG a.F. ausgeschlossen. Der auf den Wert der dinglichen Last entfallende Anteil der in voller Höhe festzusetzenden Steuer wird von Amts wegen bis zum Erlöschen der Last bzw. bis zur Veräußerung des belasteten Gegenstandes zinslos gestundet (§ 25 Abs. 2 ErbStG a.F.). Die gestundete Steuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen jederzeit abgelöst werden, wobei nur der auf die Laufzeit der dinglichen Belastungen abgezinste Betrag zu entrichten ist. Zur Berechnung des Ablösebetrages werden die fortlaufend fortgeschriebenen Sterbetafeln[15] herangezogen, da in der Regel die dingliche Last durch den Tod des Schenkers bzw. seines Ehegatten bedingt ist. Auch nach Aufhebung des § 25 ErbStG ist bei Erwerben vor dem 1.1.2009 die Steuer in Höhe des Wertes der dinglichen Last zinslos zu stunden bzw. die bereits erfolgte Stundung wird aufrechterhalten. § 37 Abs. 2 S. 2 ErbStG stellt sicher, dass auch nach Inkrafttreten des ErbStRG die vorzeitige Ablösung des gestundeten Betrages beantragt werden kann. In der Regel fällt die Abwägung zwischen zinsloser Stundung und sofortiger abgezinster Ablösung zugunsten der zuletzt genannten Alternative aus, da in Fällen vorzeitigen Erlöschens der dinglichen Belastung (Tod des Begünstigten, Verzicht auf den Nießbrauch oder Veräußerung des belasteten Gegenstandes) Zinsnachteile entstehen, wohingegen nach vorzeitiger Ablösung der gestundeten Steuer das vorzeitige Erlöschen der Last bedeutungslos ist.[16]

[15] Für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2021 gilt die Sterbetafel 2018/2020, BStBl I 2021, 1834.
[16] Moench, ZEV 2008, 227.

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