Rz. 11

§ 9 Abs. 2 S. 1 BewG sagt, der gemeine Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Die Verwendung des Irrealis erhellt, dass der Kaufpreis gesucht wird, der bei einer fiktiven Veräußerung erzielt würde. Es wird also so getan, als ob der Erwerber in der gleichen logischen Sekunde, in der sein Erwerb sich ereignet, das erworbene Wirtschaftsgut veräußert hätte.

 

Rz. 12

Dieser fiktive Kaufpreis muss immer geschätzt werden, nicht nur dann, wenn es keine Vergleichspreise gibt. Denn vorbehaltlich einer gesetzlichen Regel begründet ein Vergleichspreis keine Preisbindung, sondern nur die Wahrscheinlichkeit, dass er auch bei einer Veräußerung des zu bewertenden Wirtschaftsguts erzielt werden kann. Natürlich kann die Wahrscheinlichkeit hoch sein und an Sicherheit grenzen, so dass der Vergleichspreis ohne weiteres übernommen werden kann. Aber das weiß man erst, wenn man die Wahrscheinlichkeit berechnet oder geschätzt hat.

 

Rz. 13

Der gemeine Wert kann auch anhand eines tatsächlich erzielten Kaufpreises ermittelt werden, wenn der Verkauf zeitnah nach dem Bewertungszeitpunkt erfolgt und der Kaufpreis daher Indizwirkung für den gemeinen Wert am Bewertungsstichtag hat.[7]

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