Rz. 81

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 1932 BGB (Voraus des Ehegatten) und in § 1969 BGB (Dreißigster) gesetzliche Vermächtnisse vor, die als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zu behandeln sind.

Als Voraus ist in § 1932 BGB geregelt, dass dem überlebenden Ehegatten, wenn er Erbe neben den Erben der zweiten Ordnung geworden ist, die Gegenstände des ehelichen Haushaltes allein zustehen, und zwar unabhängig vom Güterstand, den die Eheleute gewählt hatten. Dies gilt jedoch nur, sofern die Eheleute einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt hatten. Der Voraus nach § 1932 BGB wird jedoch nur gewährt, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Miterbe geworden ist, also nicht gewillkürter Erbe oder vom Erbe ausgeschlossen worden ist.[170] Der Begriff "Haushalt" wird dabei zivilrechtlich weit gefasst – neben den Möbeln, dem Geschirr und der Bettwäsche zählen dazu auch sämtliche elektronische Haushalts- und Unterhaltungsgeräte, aber auch der privat von den Eheleuten genutzte Pkw und die Hochzeitsgeschenke.[171] Der überlebende Ehegatte hat für diese Hausratsgegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG einen Steuerfreibetrag von 41.000 EUR.

 

Rz. 82

Mit dem Dreißigsten nach § 1969 BGB wird denjenigen Familienangehörigen, die mit dem Erblasser in Hausgemeinschaft bis zuletzt gelebt und von diesem Unterhalt gewährt bekommen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Tod des Erblassers ein Unterhaltsanspruch als Vermächtnis wie im bisherigen Umfang zugesprochen.[172]

 

Rz. 83

Als gesetzliches Vermächtnis[173] wird auch die in § 1371 Abs. 4 BGB geregelte Unterhaltspflicht des überlebenden Ehegatten für Kinder des verstorbenen Ehegatten, die nicht aus dieser durch Tod aufgelösten Ehe stammen, bezeichnet. Diese Stiefkinder des überlebenden Ehegatten haben damit einen Unterhaltsanspruch aus dem Nachlass bis zum Abschluss ihrer Ausbildung. Dieser Anspruch steht sowohl den leiblichen als auch den angenommenen Kindern zu.

 

Rz. 84

Hingegen stellt § 1963 BGB kein gesetzliches Vermächtnis dar. Nach § 1963 BGB kann die werdende Mutter eines Erben aus dem Nachlass angemessenen Unterhalt verlangen, sofern sie nicht selbst in der Lage ist, sich zu unterhalten. Dies stellt aber kein gesetzliches Vermächtnis dar, sondern eine einfache Nachlassverbindlichkeit.[174]

[170] Grüneberg/Weidlich, § 1932 Rn 2.
[171] Grüneberg/Weidlich, § 1932 Rn 5.
[172] Grüneberg/Weidlich, § 1932 Rn 1.
[173] Gottschalk, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 3 Rn 273; a.A. Meincke/Hannes/Holtz, § 3 Rn 71.
[174] Grüneberg/Weidlich, § 1963 Rn 3.

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