Rz. 26

Grundsätzlich läuft die Festsetzungsfrist nach vier Jahren ab. Die Festsetzungsfrist dauert fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung und zehn Jahre bei Steuerhinterziehung.[57] Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann gem. § 171 AO gehemmt sein, z.B. nach Anfechtung durch Einspruch/Klage, durch Beginn einer Außenprüfung (auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer), Ermittlungen der Steuerfahndung oder Annahme der Erbschaft. Besondere Bedeutung hat für die Erbschaftsteuer aber auch die Ablaufhemmung infolge von Grundlagenbescheiden, da im Erbschaftsteuerrecht vielfach gem. §§ 151, 157 BewG gesonderte Wertfeststellungen erforderlich sind. Hier endet die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe (taggenau) des Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO). Aber auch die Grundlagenbescheide müssen innerhalb ihrer Festsetzungsfrist erlassen werden. Dies ist in § 181 AO geregelt.

 

Rz. 27

Streitigkeiten insbesondere über den Ablauf der Festsetzungsfrist, d.h. Eintritt der Festsetzungsverjährung, Dauer und Ende, sind im Rahmen der Anfechtung des betreffenden Erbschaft-/Schenkungsteuerbescheides bzw. des Feststellungsbescheids zu klären (Erläuterungen dazu siehe § 32 ErbStG Rdn 7).

[57] Z.B. zur verlängerten Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung durch Schenker aufgrund unvollständiger Angaben mittels Steuerberater FG Nürnberg v. 16.6.2016 – 4 K 1902/15, ZEV 2016, 668.

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