Rz. 5

Gemäß § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG sind zunächst sämtliche auf besonderen steuerrechtlichen Vorschriften beruhenden Abschreibungen dem Betriebsergebnis wieder hinzuzurechnen.[8] Eine Minderung des Ausgangswerts (Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. Einnahmenüberschuss nach § 4 Abs. 3 EStG) ist stets nur i.H.d. normalen Abschreibungen zulässig. Diese erfassen neben der linearen auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG.[9] Die an der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer orientierte AfA ist selbst dann zugrunde zu legen, wenn die in der Steuerbilanz vorgenommenen Abschreibungen von nach Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verbleibenden Restwerten ausgehen.[10] Auf diese Weise soll erreicht werden, dass lediglich die normalen, über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der jeweiligen Wirtschaftsgüter bemessenen Abschreibungen in die Ermittlung der zu kapitalisierenden Erträge eingehen. Das Gesetz nennt insoweit ausdrücklich Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge und Teilwertabschreibungen.[11] Darüber hinaus sind nach § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG auch Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen hinzuzurechnen.

 

Rz. 6

Absetzungen auf einen etwaigen Geschäfts- oder Firmenwert oder auch auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter werden dem Ertrag gem. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b BewG ebenfalls hinzuaddiert.[12]

 

Rz. 7

Gleiches gilt für einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen (§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG).[13] Dies ist angesichts des Petitums, der Kapitalisierung den nachhaltig erzielbaren Ertrag zugrunde zu legen, auch konsequent, da mit dem regelmäßigen Eintritt derartiger Sondereffekte nicht gerechnet werden kann bzw. muss.

 

Rz. 8

Ähnliche Überlegungen rechtfertigen auch die Regelung in § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. d BewG, der die Hinzurechnung im Gewinn nicht enthaltener Investitionszulagen vorsieht, soweit in Zukunft mit weiteren zulagenbegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann.[14] Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass einmalige bzw. zukünftig nicht erneut zu erwartende Investitionszulagen das Betriebsergebnis grundsätzlich nicht beeinflussen.[15]

 

Rz. 9

Hinzuzurechnen ist auch der gewinnmindernd verbuchte Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuern, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuern), § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG.[16] Der Steueraufwand wird im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens gem. § 202 Abs. 3 BewG mit einem typisierten Steuersatz von 30 % berücksichtigt. Aus diesem Grund ist der tatsächlich angefallene Steueraufwand zunächst aus dem Betriebsergebnis zu eliminieren.

 

Rz. 10

§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. f BewG sieht schließlich vor, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht zum betriebsnotwendigen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern dem Betriebsergebnis hinzuzuaddieren sind.[17] Gleiches gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten Wirtschaftsgütern (junges Betriebsvermögen). Hintergrund auch dieser Regelung ist die systemgerechte Vermeidung einer Doppelerfassung.[18] Sowohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen als auch die binnen zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten Wirtschaftsgüter werden dem vorläufigen Ertragswert mit ihrem jeweiligen gemeinen Wert hinzugesetzt (§ 200 Abs. 2 u. 4 BewG).[19] Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftsgütern dürfen daher das zu kapitalisierende Betriebsergebnis nicht mindern. Die Finanzverwaltung will derartige Korrekturen allerdings – über den Gesetzeswortlaut hinaus – auf die unmittelbar auf die entsprechenden Wirtschaftsgüter angefallenen Aufwendungen beschränken.[20]

Da auch Beteiligungen an anderen Unternehmen – soweit sie betriebsnotwendiges Vermögen darstellen – neben dem eigentlichen Ertragswert mit ihrem gemeinen Wert angesetzt werden (§ 200 Abs. 3 BewG), sind auch Aufwendungen für die Übernahme von Verlusten aus solchen Beteiligungen zu korrigieren. Nicht zu korrigieren sind aber Aufwendungen im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.v. § 200 Abs. 3 BewG (die nicht in Verlustübernahmen bestehen),[21] also typischerweise Finanzierungsaufwendungen, die den Wert des die Beteiligung haltenden Unternehmens zutreffend mindern.[22]

 

Rz. 11

Bei unter § 200 Abs. 3 BewG fallenden Beteiligungen an Personengesellschaften werden wegen der Qualifizierung als Sonderbetriebsvermögen damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen im Ergebnis der Personengesellschaft berücksichtigt; eine Hinzurechnung von Aufwendungen auf der Ebene des Gesellschafter-Unternehmens entfällt daher.[23] Allerdings ist der zugewiesene Verlust gem. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. f Hs. 2 BewG dem Ausgangswert (§ 202 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BewG) hinzuzurechnen. Etwaige Erträge sind nach § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. f BewG zu kürzen.[24]

Schließlich sind bei Kapitalgesellschaften auch alle etwa erfolgten verdeckten Gewi...

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