Rz. 4

Der Grund und Boden ist im Sachwertverfahren separat so zu bewerten, als ob die Bebauung nicht vorhanden wäre. Die Bewertung des Grund und Boden ist in § 179 BewG geregelt, Näheres siehe Erläuterungen dort.

 

Rz. 5

Der endgültige Grundbesitzwert wird durch Addition von Bodenwert und Gebäudesachwert (§ 190 BewG) und zur Anpassung an den gemeinen Wert durch Multiplikation mit einer Wertzahl nach § 191 BewG errechnet. Berechnungsbeispiele siehe H B 189 ErbStH 2019.

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