Rz. 4
Der Grund und Boden ist im Sachwertverfahren separat so zu bewerten, als ob die Bebauung nicht vorhanden wäre. Die Bewertung des Grund und Boden ist in § 179 BewG geregelt, Näheres siehe Erläuterungen dort.
Rz. 5
Der endgültige Grundbesitzwert wird durch Addition von Bodenwert und Gebäudesachwert (§ 190 BewG) und zur Anpassung an den gemeinen Wert durch Multiplikation mit einer Wertzahl nach § 191 BewG errechnet. Berechnungsbeispiele siehe H B 189 ErbStH 2019.
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