Rz. 17
§ 103 Abs. 2 BewG trägt den Gedanken der sog. phasengleichen bzw. zeitkongruenten Vereinnahmung von Gewinnausschüttungsansprüchen Rechnung. Während grundsätzlich ein Dividendenanspruch erst dann aktiviert werden kann, wenn ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss auf Ebene der Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaft gefasst wurde, kann im Falle einer Mehrheitsbeteiligung und bei übereinstimmenden Geschäftsjahren von Mutter- und Tochtergesellschaft der Gewinnausschüttungsanspruch zeitkongruent schon in dem Jahr angesetzt werden, für das ausgeschüttet wird.[50] In der Steuerbilanz der Tochtergesellschaft ist der Ansatz eines entsprechenden Schuldpostens nicht möglich.[51] Um eine sich hieraus – insbesondere im Falle der Mindestbewertung – ergebende doppelte Berücksichtigung des auszuschüttenden Gewinns zu vermeiden, sieht § 103 Abs. 2 BewG bei der beherrschten Tochtergesellschaft den Ansatz eines (zusätzlichen) Schuldpostens in Höhe der auszuschüttenden Gewinne vor.
Rz. 18
Eine beherrschte Gesellschaft i.S.v. § 103 Abs. 2 BewG liegt vor, wenn ein Gesellschafter das Beteiligungsunternehmen tatsächlich beherrscht und in der Lage ist, in ihm seinen Willen durchzusetzen.[52]
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