Rz. 3
Die Bewertung des Gebäudes mit dem Gebäudeertragswert ist in den §§ 185–188 BewG näher geregelt. Die Erbschaftsteuerhinweise 2019 geben dazu folgendes optisches Bewertungsschema (H B 184 ErbStH 2019):
Rz. 4
Bei Mischbebauung siehe § 182 BewG Rdn 10.
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