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Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird grundsätzlich mit dem Tod eines Gesellschafters nach § 727 BGB aufgelöst, sofern keine anderweitige vertragliche Regelung im Gesellschaftsvertrag vorhanden ist. Ab dem 1.1.2024 findet die Neuregelung des MoPeG Anwendung, wonach die bisherige Vorschrift des § 727 BGB durch die Neufassung von § 712 BGB neu geregelt wird. Künftig lautet die Regelung: Scheidet der Gesellschafter aus, so wächst sein Anteil den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.

Nach § 131 Abs. 3 HGB führt bei einer OHG/KG, sofern nichts anderes vertraglich geregelt wurde, der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters zum Ausscheiden dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft.

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