Rz. 2
Vergleichswertverfahren | Wohnungseigentum, das Teileigentum | sofern der Gutachterausschuss oder das zuständige Finanzamt entsprechende Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren ermittelt haben. Nachrangig kann auf die in der Finanzverwaltung vorliegenden Unterlagen zu Vergleichspreisen zurückgegriffen werden. |
Ein- und Zweifamilienhäuser | ||
Ertragswertverfahren | Geschäftsgrundstücke | für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. |
gemischt genutzte Grundstücke | ||
Mietwohngrundstücke | sind stets im Ertragswertverfahren zu bewerten. Ist in diesen Fällen weder eine tatsächliche Miete vorhanden noch eine ortsübliche Miete ermittelbar, ist die Miete sachgerecht zu schätzen. | |
Sachwertverfahren | sonstige bebaute Grundstücke | |
als Auffangverfahren | Für das Wohneigentum, das Teileigentum und für Ein- und Zweifamilienhäuser | wenn das Vergleichswertverfahren mangels ausreichender Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren nicht anwendbar ist. |
Für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke | für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt | |
als Auffangverfahren | Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur Gebäude oder Gebäudeteile, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Mischfälle), erfolgt die Wertermittlung für die gesamte wirtschaftliche Einheit einheitlich nach dem Sachwertverfahren. |
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