Rz. 2

 
Vergleichswertverfahren Wohnungseigentum, das Teileigentum sofern der Gutachterausschuss oder das zuständige Finanzamt entsprechende Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren ermittelt haben. Nachrangig kann auf die in der Finanzverwaltung vorliegenden Unterlagen zu Vergleichspreisen zurückgegriffen werden.
  Ein- und Zweifamilienhäuser
Ertragswertverfahren Geschäftsgrundstücke für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
  gemischt genutzte Grundstücke
  Mietwohngrundstücke sind stets im Ertragswertverfahren zu bewerten. Ist in diesen Fällen weder eine tatsächliche Miete vorhanden noch eine ortsübliche Miete ermittelbar, ist die Miete sachgerecht zu schätzen.
Sachwertverfahren sonstige bebaute Grundstücke  
als Auffangverfahren Für das Wohneigentum, das Teileigentum und für Ein- und Zweifamilienhäuser wenn das Vergleichswertverfahren mangels ausreichender Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren nicht anwendbar ist.
  Für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt
als Auffangverfahren   Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur Gebäude oder Gebäudeteile, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Mischfälle), erfolgt die Wertermittlung für die gesamte wirtschaftliche Einheit einheitlich nach dem Sachwertverfahren.

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