Rz. 7

Nach § 32 PStG ist jeder Sterbefall beim Standesamt anzuzeigen, das hierüber ein Sterbebuch (ab dem 1.1.2009 ein Sterberegister) führt. Verpflichtet, die Anzeige zu machen, ist jede Person, die bei dem Tod zugegen war, das Familienoberhaupt oder auch staatliche Ermittlungsbehörden (§§ 3335 PStG). Die Standesämter haben die Sterbefälle für jeden Monat gesammelt bis zum zehnten des Folgemonats bei der Erbschaftsteuerstelle, die für den Bezirk des Sitzes des Standesamtes zuständig ist, anzuzeigen. Dabei ist die Ordnungsnummer, die das Standesamt von den Finanzämtern erhalten hat, anzugeben (§ 4 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 2 ErbStDV). Nach § 4 Abs. 3 ErbStDV kann die Oberfinanzdirektion abweichende Meldezeiträume festlegen und die Anforderungen an die Meldung reduzieren. Hat sich in dem Monat kein Sterbefall ereignet, so hat das Finanzamt gleichwohl eine Fehlanzeige zu machen (§ 4 Abs. 2 ErbStDV).

 

Rz. 8

Neben der Übersendung der Sterbeurkunde hat das Standesamt eine Totenliste für jeden Monat zu erstellen, in der die Sterbefälle in der Reihenfolge der Eintragung in das Sterberegister sowie sonstige bekannt gewordene Sterbefälle von im Ausland verstorbenen Personen einzutragen, die vormals ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Standesamtes hatten. Auf diese Weise erhalten die Erbschaftsteuerstellen lückenlos Auskunft über die Todesfälle, die ggf. eine Steuerpflicht auslösen. In dem für die Anzeige zu verwendenden Muster 3 zur ErbStDV sind auch Angaben zum Familienstand, zu den nächsten Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Geschwister) und zum Wert des Nachlasses vorgesehen. Diese erweiterte Mitteilungspflicht der Standesämter erschöpft sich darin, dass der den Sterbefall anzeigenden Person diesbezügliche Fragen gestellt werden. Macht der Anzeigende keine Angaben, so hat das Standesamt keine Handhabe, Angaben hierzu zu erzwingen und muss auch keine eigenen Erkundigungen anstellen.[10] Angaben zu diesen Punkten sind für die Erbschaftsteuerstelle dringend erforderlich, damit in der Vorprüfung und, ohne eine Erklärung des Erwerbers angefordert zu haben, die Fälle ausgesiebt werden können, die nicht zu einer Steuerfestsetzung führen werden.

[10] Kien-Hümbert, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 34 Rn 9.

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