Rz. 15

 
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs, Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in § 3 Abs. 1 ErbStG genannten Erwerbs gewährt wird
je nachdem: der Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte oder Drittbegünstigte
Abfindungszahlungen, wenn und soweit die Zahlung dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insb. eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch (z.B. Vermächtnis), die zu einem Erwerb nach § 3 Abs. 1 ErbStG (Erwerb von Todes wegen) führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG m.W. für Verzichte ab 25.6.2017)
der Dritte als Begünstigter

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