Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006[1] eingefügt worden. Satz 2 ist durch das ErbStRG vom 24.12.2008[2] dahingehend geändert worden, dass die Beschränkungen der Rechtsbehelfsbefugnis bei Feststellungsbescheiden nach § 352 AO und § 48 FGO entsprechend anwendbar sein sollen, wenn der Feststellungsgegenstand einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zugerechnet werden soll. Es gelten die Regelungen der Abgabenordnung zum Einspruchsverfahren (§§ 347–367 AO).
Sinn des § 155 S. 1 BewG ist es, eine den allgemeinen Regelungen zur Rechtsbehelfsbefugnis (§ 350 AO, § 40 Abs. 2 FGO) vorgehende Regelung zu schaffen, die nicht nur den inhaltlich Betroffenen (Inhaltsadressaten) sondern auch den übrigen Beteiligen aufgrund der größeren Sachnähe zum Feststellungsgegenstand eine Rechtsbehelfs- (und Klage-)befugnis einzuräumen. Das sind alle diejenigen, die vom Feststellungsfinanzamt nach Maßgabe des § 153 Abs. 2, 3 BewG zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wurden und damit nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG am Verfahren Beteiligte sind. Ihnen steht die formelle Rechtsbehelfsbefugnis zu, die sie in Prozessstandschaft für den Steuerschuldner wahrnehmen.[3]
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