Rz. 3

Ob eine Person im Besteuerungszeitpunkt überlebender Ehegatte oder überlebender Lebenspartner des Erblassers ist, richtet sich nach Zivilrecht (Näheres siehe § 5 ErbStG Rdn 2 f., § 15 ErbStG Rdn 2, 4). Der geschiedene Ehegatte/Lebenspartner hat keinen Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag; er fällt in die Steuerklasse II. Auch der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner zu behandeln.[4] Beim Erwerb aus Anlass der Aufhebung einer vom Ehegatten errichteten Stiftung kommt der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG nicht in Betracht,[5] auch wenn die Ehefrau des Stifters das Vermögen erwirbt. Es liegt kein Erwerb von einem Ehegatten vor; § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG fingiert nur die Steuerklasse für den Erwerb der Stiftung.

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