Rz. 14

Der Begünstigungsgegenstand des § 13a ErbStG (begünstigtes Vermögen) ist in § 13b ErbStG (dort namentlich in Abs. 2 S. 1) detailliert definiert. In Betracht kommen grds. land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen sowie Mitunternehmeranteile (einschließlich Sonderbetriebsvermögen)[4] und jeweils Teile davon sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser/Schenker unmittelbar – allein oder in bestimmten Konstellationen gemeinsam mit anderen – zu mehr als 25 % beteiligt war (begünstigungsfähiges Vermögen, § 13b Abs. 1 ErbStG). Zu beachten ist jedoch, dass gem. § 13b Abs. 2 (i.V.m. Abs. 3–9) ErbStG der im begünstigungsfähigen Vermögen enthaltene Wert des Verwaltungsvermögens (netto, also nach anteiliger Schuldenberücksichtigung) von sämtlichen Begünstigungen ausgenommen wird, so dass sich das für die Anwendung von § 13a ErbStG maßgebliche begünstigte Vermögen (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG) ergibt. Was als Verwaltungsvermögen gilt, ist in § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1–5 ErbStG ausführlich dargestellt. Unabhängig von einem etwaigen Schuldenabzug[5] sind weiterhin diejenigen Gegenstände des Verwaltungsvermögens (sowie Finanzmittel) von sämtlichen Begünstigungen ausgenommen, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG) seit weniger als zwei Jahren dem Betrieb (also der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit des begünstigten Vermögens) zugehörig sind (junges Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG; junge Finanzmittel, § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG).

 

Rz. 15

Wegen der Einzelheiten der Definition des Begünstigungsgegenstands wird auf die Kommentierung zu § 13b ErbStG verwiesen.

Darüber hinaus sind seit dem ErbStG 2016 auch Größenkriterien zu beachten, die unterschiedliche Rechtsfolgen (Begünstigungsregime) an den Wert des auf den jeweiligen Erwerber entfallenden begünstigten Vermögens (ggf. nach Abzug eines zusätzlichen Vorab-Wertabschlags für typische Familienunternehmen, § 13a Abs. 9 ErbStG, vgl. Rdn 355 ff.) knüpfen (vgl. Rdn 60 ff.).

[4] Als Bestandteile des Mitunternehmeranteils müssen auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens grds. begünstigt sein (vgl. Schulze zur Wiesche, DStR 2009, 732). Nichtsdestotrotz setzt die Gewährung der Verschonungen voraus, dass das Sonderbetriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Mitunternehmeranteils bzw. eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil übergeht, § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; vgl. zum alten Recht (vor 2009): BFH v. 21.4.2009 – II R 26/07, ErbR 2009, 285.

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