Rz. 15

Der Anteil an einer GmbH ist grundsätzlich vererblich, dies kann auch durch Satzung nicht ausgeschlossen werden. § 15 Abs. 1 GmbHG hat zwingenden Charakter. § 15 Abs. 5 GmbHG gilt nicht für den Erbfall. Erben mehrere Erben den Gesellschaftsanteil, so wird dieser nicht anteilig auf die Erben aufgeteilt, sondern sie halten den Geschäftsanteil gesamthänderisch.[15]

[15] BGHZ 92, 386.

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