Rz. 302

Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften.[725] § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 S. 3 ErbStG schließt erstmal die vor dem ErbStG 2009 bestehende Nachsteuer-Lücke, die sich aus der früheren Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften ergab. Die bei Personenunternehmen bestehenden Entnahmebeschränkungen sind hier als "Ausschüttungsbegrenzung" anzusehen.[726] Im Bereich der Kapitalgesellschaften ist anstatt auf Entnahmen auf Gewinnausschüttungen abzustellen. Hierzu zählen neben ordentlichen bzw. offenen Ausschüttungen auch die verdeckten Gewinnausschüttungen,[727] also etwa überhöhte Gehälter von Gesellschafter- Geschäftsführern oder nahen Angehörigen oder unangemessen hohe sonstige Vergütungen.

 

Rz. 303

Nachsteuerunschädlich sind demzufolge nur Gewinnausschüttungen während der Behaltenszeit, die die Summe aus erzielten Gewinnen, verdeckten Gewinnausschüttungen[728] und offenen sowie verdeckten Einlagen um nicht mehr als 150.000 EUR überschreiten. Ob die Ausschüttungen an den begünstigten Erwerber offen oder verdeckt erfolgen, mittelbar oder unmittelbar, ist für die Anwendung von § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 S. 3 ErbStG unerheblich.[729] Soll eine vGA (vor Ablauf des Betrachtungszeitraums) rückgängig gemacht werden, kommt es hierfür auf den Vollzug der Einlageleistung an.[730]

 

Rz. 304

Für den Fall, dass ein bereits an der Gesellschaft Beteiligter begünstigt weitere Anteile erwirbt, hat – wie bei Personengesellschaften – eine Aufteilung der Ausschüttungen auf die begünstigt erworbenen und die übrigen Anteile zu erfolgen (vgl. Rdn 299 f.).

[725] R E 13a.15 Abs. 6 S. 1 ErbStR 2019.
[726] Vgl. R E 13a.15 Abs. 6 S. 1 ErbStR 2019.
[727] R E 13a.15 Abs. 6 S. 2 ErbStR 2019; vgl. auch Gräfe, ZEV 2010, 601, 606; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 361.
[728] Verdeckte Gewinnausschüttungen gelten als Gewinnverwendung der Kapitalgesellschaft, sie mindern den steuerlichen Gewinn nicht und sind daher außerhalb der Steuerbilanz dem Gewinn hinzuzusetzen; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 362.
[729] R E 13a.15 Abs. 6 S. 4 ErbStR 2019.
[730] Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rn 139; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 362.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge