Rz. 82

Gem. Art. 41 DBA besteht für Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten ein Diskriminierungsverbot, und zwar unabhängig davon, ob sie in einem von beiden ansässig sind. Ungerechtfertigte Doppelbesteuerungen sollen gem. Art. 43 DBA durch Verständigungsverfahren vermieden werden. Art. 29 und 31 DBA regeln umfassende Möglichkeiten des gegenseitigen Informationsaustauschs mit und ohne entsprechendes Auskunftsersuchen. Nach Art. 33 DBA sind beide Vertragsstaaten verpflichtet, sich gegenseitig Hilfe bei der Beitreibung von Ansprüchen zu leisten.

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