Rz. 13

Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Steuerwert über dem individuellen Verkehrswert des Objekts liegt, hat er einen Rechtsanspruch auf Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts. Voraussetzung ist, dass er diesen durch Bausachverständigengutachten oder durch Gutachten des Gutachterausschusses schlüssig nachweist. Näheres siehe Erläuterungen zu § 198 BewG (siehe § 198 BewG Rdn 1 ff.).

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